Was die Besteuerung von Nichtansässigen bedeutet
Nichtansässige Personen und Unternehmen, die Einkünfte aus Rumänien beziehen — Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Provisionen oder bestimmte Dienstleistungen — schulden in der Regel eine Quellensteuer. Der rumänische Zahler ist verpflichtet, diese einzubehalten und abzuführen.
Was wir für Sie tun
- Feststellung, ob das Einkommen in Rumänien steuerpflichtig ist und zu welchem Satz;
- Anwendung des ermäßigten Abkommenssatzes bei vorliegender Ansässigkeitsbescheinigung;
- Berechnung, Einbehalt und fristgerechte Abführung der Steuer;
- Erstellung der Informationserklärung zur Quellensteuer (D207);
- Ausstellung der erforderlichen Bescheinigungen für den ausländischen Empfänger.
Warum es zählt
Ein falscher Einbehalt schafft Probleme für Zahler oder Empfänger. Die korrekte Anwendung des Abkommens senkt die Steuer, vollständige Unterlagen verhindern Doppelbesteuerung und Sanktionen.
Häufige Fragen
Der Standardsatz hängt von der Einkunftsart ab, kann aber durch das Doppelbesteuerungsabkommen mit Ansässigkeitsbescheinigung reduziert werden.
Der rumänische Zahler muss die Steuer einbehalten und abführen. Wir übernehmen Berechnung, Einbehalt und Meldung.
Die Informationserklärung zur bei Nichtansässigen einbehaltenen Quellensteuer, die wir für Ihr Unternehmen erstellen und einreichen.